Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit nach dem TzBfG enthielt bis zum 31. Dezember 2018 nur den unbefristeten Wechsel zu einer kürzeren Arbeitszeit. Ein befristetes Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers war nach dem Gesetz unbeachtlich. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 4 TzBfG war nämlich nur auf die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer unbefristeten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gerichtet.[1] Eine Ausnahme hiervon enthält § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IV. Danach gilt im Falle der Auflösung von Wertguthaben § 8 TzBfG mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann.

Seit dem 1. Januar 2019 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Mit Einführung der sog. Brückenteilzeit besteht nunmehr ein gesetzlicher Anspruch nach § 9a TzBfG, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren zu verringern. Dies setzt allerdings voraus:

Bei einem Antrag nach § 9a TzBfG muss für den Arbeitgeber erkennbar sein, dass er sich auf diese und nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützt. Die Veränderungssperre des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG bezieht sich ausschließlich auf eine vorherige Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG. Nach §9a Abs. 3 Satz 1, §8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer die zeitlich begrenzte Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform (§126b BGB) geltend machen. Ein unter Verletzung dieser Frist gestellter Antrag kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot

verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die „Brückenteilzeit“ verkürzen oder verschieben möchte[2].

Der TV-V hat demgegenüber schon seit seinem Inkrafttreten – ebenso wie § 15b BAT/BAT-O und § 14b BMT-G/BMT-G-O – einen Anspruch auf befristete Teilzeit vorgesehen, und zwar in Absatz 1 Satz 2 und 3 der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1. Nunmehr sind folgende Abweichungen von § 9a TzBfG zu beachten:

  • Der Anspruch besteht schon dann, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate bestanden hat.
  • Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der weniger als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Der Anspruch besteht unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer bereits eine befristete Teilzeit vereinbart haben (im Gegensatz zu § 9a Abs. 2 TzBfG).
  • Der Anspruch besteht nur in den Fällen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
  • Der Anspruch bedarf keiner schriftlichen Geltendmachung – im Unterschied zu § 9a Abs. 3 Satz 2 TzBfG, wonach u. a. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entsprechend gilt und damit für den Antrag auf befristete Teilzeit die Textform (§ 126b BGB) einzuhalten ist. Da § 9a Abs. 3 TzBfG u. a. auch auf § 8 Abs. 5 TzBfG verweist, ist seit dem 1. Januar 2020 insoweit die Textform nach § 126b BGB ausreichend (s. o.).
  • Die befristete Teilzeit kann auf Antrag verlängert werden (im Gegensatz zu § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Dieser muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der befristeten Teilzeitbeschäftigung gestellt werden (Absatz 1 Satz 3 der Protokollerklärung).

Hieraus folgt für die Praxis – bezogen auf Absatz 1 der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1:

Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mehr als 6 Monate bestanden, gilt ausschließlich der TV-V. Nach Ablauf von 6 Monaten kommt § 9a TzBfG ebenfalls nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der ohne Auszubildende in der Regel weniger als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

Wenn § 9a TzBfG zur Anwendung kommt, kann der Arbeitnehmer nur dann eine Verlängerung seiner befristeten Teilzeitbeschäftigung verlangen, wenn einer der in Absatz 1 Satz 1 der Protokollerklärung genannten Gründe für den Teilzeitwunsch vorliegt.

Absatz 1 Satz 1 der Protokollerklärung erschwert dem Arbeitgeber auch die Ablehnung eines Antrags auf befristete Teilzeitbeschäftigung in den dort genannten Fällen. Dem Antrag müssen "dringende betriebliche Belange" entgegenstehen. Damit geht der Tarifvertrag auch über die gesetzlichen Anforderungen in § 9a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 4 TzBfG hinaus. Es handelt sich hierbei um eine Abweichung vom Gesetz zugunsten der Arbeitnehmer, die auch dann zu beachten ist, wenn § 9a TzBfG Anwendung findet. § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält zwar für Arbeitgebe...

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