Als der TV-V verhandelt und vereinbart wurde, bestand keine generelle gesetzliche Regelung zum Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Es galt, die bestehenden Regelungen in § 15b BAT/BAT-O bzw. § 14b BMT-G/BMT-G-O abzulösen. Diese enthalten einen Anspruch auf befristete Teilzeit in bestimmten Fällen (Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen) als "Soll-Vorschrift", der inhaltlich unverändert in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übernommen worden ist.

Wenige Monate nach Vereinbarung des TV-V vom 5. Oktober 2000, nämlich am 1. Januar 2001, ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vom 21. Dezember 2000[1] in Kraft getreten. Es hat mit § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit begründet. Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 ist das TzBfG weiterentwickelt worden. Nunmehr besteht über die bisherigen Regelungen hinaus ein gesetzlicher Anspruch auf eine sog. Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG – Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit).

Das TzBfG findet – mit Ausnahme von § 9a TzBfG – auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen keine Anwendung[2].

Im Rahmen der praktischen Anwendung von § 7 TV-V sind jetzt folgende Bestimmungen des TzBfG zu beachten:

§ 8 (Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)

§ 9 (Verlängerung der Arbeitszeit)

§ 9a (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)

Von diesen Regelungen darf weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (§ 22 Abs. 1 TzBfG).

Daraus folgt:

Ist die Regelung des TV-V für den Arbeitnehmer günstiger als das Gesetz, gilt der TV-V. Ist die Regelung des TzBfG für den Arbeitnehmer günstiger als der TV-V, gilt das Gesetz (sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 bzw. 45 Arbeitnehmer beschäftigt).

Die Abweichungen des TV-V vom TzBfG und die hieraus folgenden praktischen Konsequenzen werden nachfolgend anhand der einzelnen Bestimmungen erläutert.

[1] BGBl. I S. 1966, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174).

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