Leistungszulagen und Leistungsprämien sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Dies folgt zwingend aus dem Charakter dieser Entgeltbestandteile. Nach den Tarifverträgen, die die zusätzliche Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes regeln (ATV und ATV-K), sind Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zum ATV bzw. Satz 1 Buchst. a der Anlage 3 zum ATV-K).

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