Die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 6 stellt nochmals klar, dass das Letztentscheidungsrecht bei dem Arbeitgeber und nicht etwa bei der betrieblichen Kommission liegt. Diese hat nur ein Vorschlagsrecht. Soweit der Arbeitgeber aufgrund eines Vorschlags der Kommission eine Korrektur des Systems beabsichtigt, muss er etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats beachten.

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