Für das Tarifgebiet Ost hat es aufgrund der Tarifrunde 2008 eine weitgehende Angleichung der Entgelttabellen an die West-Beträge gegeben. Ausgangspunkt hierfür war die schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien aus dem Jahr 2003 (z. B. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrags Nr. 7 zum BAT-O vom 31. Januar 2003). Darin war festgelegt, dass die Anpassung des Bemessungssatzes für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wird.

In Potsdam ist am 31. März 2008 für die Beschäftigten des Bundes vereinbart worden, dass der Bemessungssatz für alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 ab 1. Januar 2008 auf 100 v. H. angehoben und die Anpassung des Bemessungssatzes für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15 vom 1. Januar 2010 auf den 1. April 2008 vorgezogen wird. Damit bestehen für die Beschäftigten des Bundes im Geltungsbereich des TVöD seit dem 1. April 2008 keine unterschiedlichen Entgelttabellen für die Tarifgebiete West und Ost mehr.

Die VKA hat – bezogen auf den TVöD – zunächst einen separaten Tarifvertrag vereinbart und die darin geregelte Anhebung des Bemessungssatzes auf 100 v. H. am 31. März 2008 in Potsdam dahingehend erweitert, dass alle Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 hiervon erfasst werden. Diese Angleichung bezog sich nicht nur auf die Entgelttabelle, sondern auch auf die sonstigen Entgeltbestandteile mit Ausnahme der Jahressonderzahlung. Diese betrug im Geltungsbereich des TVöD bis einschließlich des Kalenderjahres 2018 nach wie vor 75 v. H. der jeweiligen Westbeträge (§ 20 Abs. 3 TVöD). Zum Abschluss der Tarifrunde 2018 ist vereinbart worden, die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost

im Kalenderjahr 2019 auf 82 Prozent,

im Kalenderjahr 2020 auf 88 Prozent,

im Kalenderjahr 2021 auf 94 Prozent und

ab Kalenderjahr 2022 auf 100 Prozent

der für die Beschäftigten im Tarifgebiet West geltenden Prozentsätze anzuheben (§ 20 Abs. 3 TVöD in der ab 1. März 2018 geltenden Fassung). Damit wird im Geltungsbereich des TVöD erst ab dem Jahr 2022 der identische Bemessungssatz für die Tarifgebiete West und Ost für die Jahressonderzahlung gelten, was bei § 16 TV-V schon seit dessen Inkrafttreten der Fall war.

Bezogen auf den TV-V hatte die VKA ebenfalls zunächst einen eigenen Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TV-V vom 16.11.2007 abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag ist jedoch mit dem 4. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 zum TV-V aufgehoben worden, weil im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2008 für den Bereich des TV-V noch weitergehendere Verständigungen erfolgt sind. Danach galt Folgendes:

Die für den TVöD vereinbarte Entgelterhöhung ab 1. Januar 2008 um 50 EUR sowie anschließend um 3,1 v. H. galt im Tarifgebiet Ost – unabhängig von der Anpassung des Bemessungssatzes für die Entgelttabellen auf 100 v. H. für die unteren Entgeltgruppen – erst ab 1. April 2008. Im Geltungsbereich des TV-V ist die Entgelttabelle West ab 1. Januar 2008 um 5,1 v. H. angehoben worden (2,0 v. H. als Durchschnittswert für den Sockelbetrag zuzüglich der weiteren 3,1 v. H.). Der 4. Änderungstarifvertrag zum TV-V enthält deshalb für die Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 (Tarifgebiet Ost) zunächst eine Entgelttabelle für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008, bei dem zwar schon die Anpassung des Bemessungssatzes, aber noch nicht die lineare Anhebung um 5,1 v. H. berücksichtigt ist. In dieser Tabelle (frühere Anlage 2b.1) entsprachen die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 bis 8 exakt den Werten der Westtabelle, die bis zum 31. Dezember 2007 gegolten hat. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 9 bis 15 waren gegenüber den bereits ab 1. Juli 2007 geltenden Werten unverändert geblieben.

In der vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 maßgebenden Entgelttabelle (frühere Anlage 2b.2) entsprachen die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 bis 8 exakt den Werten der Westtabelle, die bereits ab 1. Januar 2008 galt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 a. F., der mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in den TV-V eingefügt worden war und mit Wirkung vom 1. Januar 2010 entfallen ist, konnte aufgrund betrieblicher Regelung auf die Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost die an sich erst ab 1. April 2008 geltende Entgelttabelle bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2008 angewandt, die vollständige Angleichung des Bemessungssatzes für die Entgeltgruppen 1 bis 8 also auf diesen Zeitpunkt vorgezogen werden.

Ab 1. Januar 2009 galt im Tarifgebiet Ost ebenfalls die Erhöhung um 3,55 v. H. (frühere Anlage 2b.3). Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 bis 8 waren seitdem mit den entsprechenden Werten der Westtabelle identisch. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 9 bis 15 entsprachen bis zum 31. Dezember 2009 97,0 v. H. der entsprechenden Werte der Westtabelle.

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