§ 5 Abs. 3 Satz 2 regelt die Bemessung der Zulage. Im Unterschied zu § 24 Abs. 3 BAT und der zuletzt mit Wirkung vom 1.3.2018 geänderten Regelung in § 14 Abs. 3 TVöD (Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit ergeben hätte) ist unabhängig von der Wertigkeit der vorübergehend übertragenen Tätigkeit in allen Fällen die nächsthöhere Entgeltgruppe maßgebend. Außerdem ist zu beachten, dass spätestens mit Wirkung vom 1.3.2016 aufgrund der Neuregelung in Absatz 2a die Zulage auf der Grundlage der stufengleichen Höhergruppierung zu berechnen ist. Ist z. B. der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 7 Stufe 4 eingruppiert, erhält er aufgrund der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem genannten Entgelt und der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 (vgl. hierzu 5.3.7.1), und zwar auch dann, wenn die ihm übertragene Tätigkeit den Merkmalen der Entgeltgruppe 9 entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Der Schaltwart S in Entgeltgruppe 5 Stufe 4 vertritt einen Meister nach Entgeltgruppe 7. Die Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 (nämlich der "nächsthöheren Entgeltgruppe").

Zur Vermeidung unbefriedigender Ergebnisse kann im Einzelfall der Abschluss eines Änderungsvertrags in Erwägung gezogen werden, in dem eine befristete Höhergruppierung vereinbart wird. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Arbeitnehmer vorübergehend finanziell so zu stellen, wie er im Falle der dauerhaften Ausübung der höherwertigen Tätigkeit bezahlt würde.

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