Die Herabgruppierung ist im TV-V nicht geregelt. Der Grund hierfür liegt wohl in der geringen praktischen Relevanz bei kommunalen Versorgungsbetrieben. Demgegenüber bestimmt § 17 Abs. 4 TVöD, dass die/der Beschäftigte bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen ist. Die Herabgruppierung erfolgt also ebenso wie die Höhergruppierung stufengleich.

Dieses Ergebnis erscheint in Anbetracht von § 5 Abs. 2a Satz 1 auch für den Geltungsbereich des TV-V sachgerecht. Nach der Herabgruppierung beginnt die Stufenlaufzeit – ebenso wie bei der Höhergruppierung (§ 5 Abs. 2a Satz 2) – neu zu laufen. Die "angebrochene" Stufenlaufzeit wird nicht mitgenommen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 8 befindet sich seit 1. Februar 2017 in der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe. Am 1. Oktober 2018 wird er in die Entgeltgruppe 7 herabgruppiert. Dort wird er der Stufe 3 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit beginnt mit der Herabgruppierung am 1. Oktober 2018, sodass der Aufstieg in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 7 erst am 1. Oktober 2021 erfolgt (und nicht am 1. Februar 2020).

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