Für die Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 8 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 6 TV-V kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:

  1. Es erfolgt eine vertikale Steigerung. Dabei sind jedoch unterschiedliche Rechenwege denkbar. Diese werden anhand eines Beispielsfalls erläutert, bei dem sich ein Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 5 in einer individuellen Zwischenstufe in Höhe von 2.900 EUR befindet, also zwischen den Stufen 3 und 4 (Stand: Februar 2017), und in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert werden soll.

    Erster Lösungsweg:

    Die Differenz zwischen der individuellen Zwischenstufe und der darunterliegenden Stufe 3 der Entgeltgruppe 5, also (2.900 – 2.886,81 =) 13,19 EUR, wird der Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 (3.100,06 EUR) hinzugerechnet. Damit ergibt sich eine individuelle Zwischenstufe in der Entgeltgruppe 6 in Höhe von 3.113,25 EUR.

    Zweiter Lösungsweg:

    Die Differenz zwischen der individuellen Zwischenstufe und der darüberliegenden Stufe 4 der Entgeltgruppe 5, im vorliegenden Fall also (2.985,81 – 2.900 =) 85,81 EUR, wird von der Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 (3.206,69 EUR) abgezogen. Damit ergibt sich aufgrund der Höhergruppierung eine individuelle Zwischenstufe in Höhe von 3.120,88 EUR.

    Dritter Lösungsweg:

    Die Relation der individuellen Zwischenstufe zu der darunterliegenden und darüberliegenden Stufe wird errechnet und dementsprechend in der nächsthöheren Entgeltgruppe abgebildet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 5 beläuft sich auf 99,00 EUR. Der Unterschiedsbetrag zwischen der individuellen Zwischenstufe und der darunterliegenden Stufe (13,19 EUR) entspricht 13,32 v. H. des gesamten Unterschiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 6 beläuft sich auf 106,63 EUR. 13,32 v. H. hiervon sind 14,20 EUR. Dieser Betrag wird der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 hinzugerechnet, sodass sich eine individuelle Zwischenstufe in Höhe von 3.114,26 EUR ergibt.

    Alle 3 Lösungswege liegen im Ergebnis dicht beieinander (3.113,25 bzw. 3.120,88 bzw. 3.114,26 EUR).

  2. Die Höhergruppierung kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass der Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 6 der darunterliegenden Stufe, also der Stufe 3 zugeordnet wird. In diesem Fall muss er allerdings im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 8 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 6 TV-V spätestens nach Ablauf von 2 Jahren – gerechnet ab dem Stichtag – in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 aufrücken, da der TV-V 2 Jahre als höchstmöglichen Zeitraum für die Zahlung einer individuellen Zwischenstufe vorsieht.
  3. Der Arbeitnehmer wird in der nächsthöheren Entgeltgruppe der darüberliegenden Stufe zugeordnet, erhält also im Beispielsfall unmittelbar Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4.

Welche der 3 Berechnungsvarianten anzuwenden ist, sollte betrieblich entschieden und entsprechend – allerdings in allen Fällen gleich – umgesetzt werden.

Der neue Absatz 2a regelt die Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe nicht. Die vorstehend skizzierte erste Möglichkeit mit 3 Lösungswegen (vertikale Steigerung) kommt der stufengleichen Höhergruppierung am nächsten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge