Für die Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 8 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 6 TV-V kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
Es erfolgt eine vertikale Steigerung. Dabei sind jedoch unterschiedliche Rechenwege denkbar. Diese werden anhand eines Beispielsfalls erläutert, bei dem sich ein Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 5 in einer individuellen Zwischenstufe in Höhe von 2.900 EUR befindet, also zwischen den Stufen 3 und 4 (Stand: Februar 2017), und in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert werden soll.
Erster Lösungsweg:
Die Differenz zwischen der individuellen Zwischenstufe und der darunterliegenden Stufe 3 der Entgeltgruppe 5, also (2.900 – 2.886,81 =) 13,19 EUR, wird der Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 (3.100,06 EUR) hinzugerechnet. Damit ergibt sich eine individuelle Zwischenstufe in der Entgeltgruppe 6 in Höhe von 3.113,25 EUR.
Zweiter Lösungsweg:
Die Differenz zwischen der individuellen Zwischenstufe und der darüberliegenden Stufe 4 der Entgeltgruppe 5, im vorliegenden Fall also (2.985,81 – 2.900 =) 85,81 EUR, wird von der Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 (3.206,69 EUR) abgezogen. Damit ergibt sich aufgrund der Höhergruppierung eine individuelle Zwischenstufe in Höhe von 3.120,88 EUR.
Dritter Lösungsweg:
Die Relation der individuellen Zwischenstufe zu der darunterliegenden und darüberliegenden Stufe wird errechnet und dementsprechend in der nächsthöheren Entgeltgruppe abgebildet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 5 beläuft sich auf 99,00 EUR. Der Unterschiedsbetrag zwischen der individuellen Zwischenstufe und der darunterliegenden Stufe (13,19 EUR) entspricht 13,32 v. H. des gesamten Unterschiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 6 beläuft sich auf 106,63 EUR. 13,32 v. H. hiervon sind 14,20 EUR. Dieser Betrag wird der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 hinzugerechnet, sodass sich eine individuelle Zwischenstufe in Höhe von 3.114,26 EUR ergibt.
Alle 3 Lösungswege liegen im Ergebnis dicht beieinander (3.113,25 bzw. 3.120,88 bzw. 3.114,26 EUR).
- Die Höhergruppierung kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass der Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 6 der darunterliegenden Stufe, also der Stufe 3 zugeordnet wird. In diesem Fall muss er allerdings im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 8 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 6 TV-V spätestens nach Ablauf von 2 Jahren – gerechnet ab dem Stichtag – in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 aufrücken, da der TV-V 2 Jahre als höchstmöglichen Zeitraum für die Zahlung einer individuellen Zwischenstufe vorsieht.
- Der Arbeitnehmer wird in der nächsthöheren Entgeltgruppe der darüberliegenden Stufe zugeordnet, erhält also im Beispielsfall unmittelbar Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4.
Welche der 3 Berechnungsvarianten anzuwenden ist, sollte betrieblich entschieden und entsprechend – allerdings in allen Fällen gleich – umgesetzt werden.
Der neue Absatz 2a regelt die Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe nicht. Die vorstehend skizzierte erste Möglichkeit mit 3 Lösungswegen (vertikale Steigerung) kommt der stufengleichen Höhergruppierung am nächsten.
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