Für Beschwerdefälle im Sinne von Absatz 2 Satz 6 kommen nur bei Entscheidungen des Arbeitgebers nach Satz 5 in Betracht.[1] Die Regelung soll Arbeitnehmern, die sich im Zusammenhang mit hinausgeschobenen Stufensteigerungen ungerecht behandelt fühlen, die Möglichkeit geben, ihre Beschwerden einer Kommission vorzutragen, die paritätisch besetzt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 4). Diese hat allerdings keine Entscheidungsbefugnis, was in der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6 ausdrücklich festgehalten ist.

Unabhängig davon ist das Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach § 84 BetrVG zu sehen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung förderlicher Zeiten (Satz 3) und der Verkürzung der Stufenlaufzeiten (Satz 4) ist die betriebliche Kommission nicht zuständig. Allerdings sind insoweit die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats zu beachten (vgl. hierzu Verkürzung der Zeiträume für den Stufenaufstieg 5.3.4).

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