Bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen kann der Arbeitgeber die nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeiträume, die der Arbeitnehmer zurücklegen muss, um die nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe zu erreichen, verkürzen (Absatz 2 Satz 4). Insoweit enthält der Tarifvertrag – im Gegensatz zu Satz 5 – keine Einschränkungen. Der Arbeitgeber kann deshalb nicht nur den Zeitraum zwischen allen Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe beliebig verkürzen, sondern auch Stufen überspringen, wenn er dies unter Berücksichtigung der Leistung des Arbeitnehmers für angemessen und vertretbar hält. Er ist insoweit nicht verpflichtet, ein abstrakt-generelles Schema zu entwickeln, anhand dessen er verfahren müsste.

Absatz 2 Satz 4 gewährt dem Arbeitnehmer, der erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg. Die Bestimmung steckt nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen und das damit verbundene Leistungsbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Zu den durch Absatz 2 Satz 4 eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten gehört auch die Entscheidung, gänzlich von Laufzeitverkürzungen abzusehen[1].

Das BAG[2] hat entschieden, die leistungsabhängige Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten unterliege als "Umgruppierung" der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dies gelte für die Beurteilung des Arbeitgebers, ob der Beschäftigte erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er dies zum Anlass für eine Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit nimmt, sei allerdings nicht mitbestimmungspflichtig.

Diese Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 TVöD lässt sich auf § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 TV-V übertragen. Die Tarifregelungen sind nahezu inhaltsgleich. Eine individuelle Stufenzuordnung muss als "Umgruppierung" im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne angesehen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Maßnahme ggf. nur einen einzelnen Arbeitnehmer betrifft. § 99 BetrVG regelt nämlich die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen "Einzelmaßnahmen".

Es kommt hinzu, dass das BAG a. a. O. sogar die regelmäßigen Stufenaufstiege nach § 17 Abs. 3 TVöD als mitbestimmungspflichtige Umgruppierung ansieht, also jede (auch die vom Willen des Arbeitgebers unabhängige) Veränderung der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe. Überträgt man dies auf die vergleichbare Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V, muss ein Mitbestimmungsrecht erst recht dann bejaht werden, wenn der Arbeitgeber vom "Regelstufenaufstieg" abweichen will.

Im Bereich des Personalvertretungsrechts ist von Folgendem auszugehen:

Bei der Einstellung sind die Entgeltgruppe und die erstmalige Stufenzuordnung mitbestimmungspflichtig. Regelmäßige Stufenaufstiege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 unterliegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats.[3] Für § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt unter Berücksichtigung einer Entscheidung des BVerwG[4], die zum TVöD ergangen, aber wegen der inhaltsgleichen Regelung auf den TV-V übertragbar ist, Folgendes: Beabsichtigt der Arbeitgeber, auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 3 Grundsätze zur Stufenzuordnung zu erlassen, so muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung beteiligen. In diesen Fällen ergibt sich – so das BVerwG – wegen des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessensspielraums die richtige Stufenzuordnung nicht bereits aus der Anwendung der genannten Tarifnormen allein. Es bedarf vielmehr der Ergänzung durch weitere abstrakt-generelle Entgeltgrundsätze, welche dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Stufe vermitteln, welche höher ist als diejenige bei Anwendung der zwingenden Tarifnormen (nämlich § 5 Abs. 2 Satz 2).

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstreckt sich bei der Einstellung eines Arbeitnehmers unter dem Aspekt der "Eingruppierung" nicht nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die Stufenzuordnung. Dies gilt nicht nur in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2, sondern auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3.

Will der Arbeitgeber daher bei einer Neueinstellung förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigen, muss er dies dem Personalrat mitteilen. Hat der Arbeitgeber auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 3 Grundsätze zur Stufenzuordnung erlassen und hierbei den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt, kann der Personalrat lediglich überprüfen, ob die vom Arbeitgeber beabsichtigte Stufenzuordnung diesen Grundsätzen entspricht.

Bestehen keine abstrakt-generellen Grundsätze, sondern trifft der Arbeitgeber insoweit eine Einzelfallentscheidung, kann der Personalrat, da ihm hierbei kein Mitbestimmungsrecht zusteht, die vom Arbeitgeber beabsichtigte Stufenzuordnung nur dann beanstanden, wenn sie rechtswidrig ist (z. B. gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt).

In den Fällen von § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einzelfallentscheidungen des Arbeitgebers...

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