5.3.1 Aufteilung in Entgeltgruppen und Stufen (Absatz 2 Satz 1)

Die 15 Entgeltgruppen entsprechen rein zahlenmäßig den 15 Vergütungsgruppen des BAT, wobei allerdings die Vergütungsgruppen IX und IXa in einer Entgeltgruppe zusammengefasst sind und die insgesamt 15 Vergütungsgruppen mit den Entgeltgruppen 2 bis 15 korrespondieren (§ 22 Abs. 1 Satz 2). Die Entgeltgruppe 1 ist eine sog. "Niedriglohngruppe", die betragsmäßig unterhalb der niedrigsten Vergütungs- und Lohngruppe (einschließlich des Ortszuschlags der Stufe 1 bzw. 2 und der allgemeinen Zulage) liegt. Die Tarifvertragsparteien haben damit die Absicht verbunden, dass Versorgungsbetriebe einfachste Tätigkeitsbereiche, die aus Kostengründen häufig privatisiert werden bzw. schon privatisiert sind, nicht auslagern bzw. unter Umständen in den Betrieb zurückholen. Aus diesem Grund ist die Entgeltgruppe 1 auch nicht – wie die anderen 14 Entgeltgruppen – in 6 Stufen aufgeteilt. Diese kalkulierbare Personalkostenentwicklung soll ein zusätzlicher Anreiz für die Betriebe sein, auch im Niedriglohnsektor Personal zu behalten bzw. zurückzugewinnen.

In diesem Zusammenhang ist auch die zu Anlage 1 Entgeltgruppe 1 vereinbarte Niederschriftserklärung zu sehen. Danach waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass sie erstmals nach fünf Jahren nach Inkrafttreten des TV-V, also ab 1. April 2007, prüfen wollten, welche Auswirkungen sich hinsichtlich einfacherer Tätigkeiten aus der Einführung der Entgeltgruppe 1 ergeben. Es sollte also festgestellt werden, ob die Niedrigentgeltgruppe zu einem Eindämmen der Privatisierung einfachster Tätigkeiten oder sogar zu Beschäftigungsförderung in diesem Bereich geführt hat. Insoweit ist festzuhalten, das jedenfalls bis Ende 2020 keine (gemeinsame) Prüfung entsprechend dieser Niederschriftserklärung stattgefunden hat.

Wie die 19 Entgeltgruppen des TVöD (aufgrund der Entgeltgruppen 9a, 9b, 9c, 2 Ü und 15 Ü) mit den Entgeltgruppen des TV-V korrespondieren, ist § 22a Abs. 1 Satz 2 zu entnehmen. Im Übrigen hat der TVöD die Tabellenstruktur des TV-V insofern übernommen, als in jeder Entgeltgruppe – mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 – 6 Stufen vorgesehen sind. In der Entgeltgruppe 1 sieht der TVöD lediglich fünf Stufen vor. Der Betrag der Endstufe (Stufe 6) ist seit dem 1.3.2018 um rund 60 EUR höher als in der TV-V-Tabelle. Dies beruht zum einen darauf, dass aufgrund der Tarifrunde 2014 die Tabellenwerte im TVöD um mindestens 90 EUR angehoben wurden, im TV-V hingegen nur um 3,3 %. Zum anderen wurde im Rahmen der Tarifrunde 2018 die Entgeltgruppe 1 Stufe 6 TVöD ab 1.3.2018 um 4,33 % angehoben, die Entgeltgruppe 1 TV-V jedoch nur um 3,19 %. Beim Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 betrug die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 1 Stufe 6 TVöD (= 1.440 EUR) und der Entgeltgruppe 1 TV-V (= 1.394,61 EUR) rund 45 EUR. Der Unterschiedsbetrag hatte sich zuvor bis zum 28.2.2014 auf lediglich rund 2 EUR verringert, weil bei vorangegangenen Tarifrunden Einmalzahlungen, die für den allgemeinen öffentlichen Dienst vereinbart worden sind, im Geltungsbereich des TV-V prozentual umgerechnet und damit tabellenwirksam geworden sind. Aktuell (ab 1.3.2018) weist die Entgeltgruppe 1 im TV-V einen Betrag von 1.964,95 EUR und im TVöD in Entgeltgruppe 1 Stufe 6 einen Betrag von 2.026,15 EUR aus (+ 61,20 EUR).

Im Unterschied zu den Vergütungstarifverträgen zum BAT, die für die Angestellten – je nach Vergütungsgruppe – in der Tabelle der Grundvergütungen bis zu zwölf Stufen vorsehen, und zu den Monatslohntarifverträgen, die für die Arbeiter bei den Monatstabellenlöhnen in allen 17 Lohngruppen acht Stufen vorsehen, hat jede Entgeltgruppe – mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 – nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 6 Stufen. Die Tarifvertragsparteien haben damit dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, wonach die automatische Aufrückung in den Stufen aufgrund des Erreichens eines höheren Lebensalters bei unveränderter Tätigkeit und unabhängig von der Qualität der Arbeitsleistung zu dessen Wesensmerkmalen gehört, bewusst eine anders gestaltete Regelung entgegensetzen wollen.

5.3.2 Stufenaufstieg (Absatz 2 Satz 2)

Ebenfalls abweichend vom Vergütungssystem des BAT und vom Lohnsystem des BMT-G II steigt der Arbeitnehmer gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht alle 2 Jahre in die nächsthöhere Stufe auf, sondern in länger werdenden Zeitabschnitten. Damit wollen die Tarifvertragsparteien der häufig geäußerten Kritik Rechnung tragen, wonach Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in den ersten Berufsjahren im Verhältnis zu wenig und in späteren Jahren zu viel verdienen. Durch den schnelleren Aufstieg am Anfang, der sich danach verlangsamt, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, in den Jahren des Aufbaus ihrer Existenzgrundlage und während der Familiengründungsphase in kürzeren Zeitabständen Gehaltszuwächse zu erreichen, während sie im weiteren Verlauf ihres Berufslebens erst nach längeren Zeitabschnitten Entgeltsteigerungen erzielen können, sofern man einmal von den nachfolgenden Sonderregelungen in Satz 3 und 4 absieht. Die Entgelttabellen sind im Übrigen so aufgebaut, dass die Unterschiedsbeträge zwische...

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