Es sind Fälle denkbar, in denen Tätigkeiten eines Arbeitnehmers nicht die Anforderungen einer Entgeltgruppe erfüllen, weil keine der unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnenden Teiltätigkeiten das Maß von 50 v. H. erreicht. Hierzu haben die Tarifvertragsparteien in einer Niederschriftserklärung zu § 5 Abs. 1 Satz 3 drei Beispiele beschrieben, um diese Tarifvorschrift zu erläutern.

 

Beispiel 1

Die auszuübenden Teiltätigkeiten sind wie folgt zuzuordnen:

 
Entgeltgruppe Umfang der Teiltätigkeit
8 25 v. H.
7 45 v. H.
6 30 v. H.

Die 25 v. H. der Teiltätigkeit in Entgeltgruppe 8 sind der nächstniedrigeren Entgeltgruppe 7 zuzurechnen (25 + 45 = 70 v. H.). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.

 

Beispiel 2

Die auszuübenden Teiltätigkeiten sind wie folgt zuzuordnen:

 
Entgeltgruppe Umfang der Teiltätigkeit
8 20 v. H.
7 20 v. H.
6 20 v. H.
5 20 v. H.
4 20 v. H.

Die 20 v. H. der Teiltätigkeit in Entgeltgruppe 8 sind der nächstniedrigeren Entgeltgruppe 7 zuzurechnen (20 + 20 = 40 v. H.). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit noch nicht erreicht. Diese 40 v. H. Teiltätigkeiten werden wiederum der nächstniedrigeren Entgeltgruppe 6 zugerechnet (40 + 20 = 60 v. H.). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

 

Beispiel 3

Die auszuübenden Teiltätigkeiten sind wie folgt zuzuordnen:

 
Entgeltgruppe Umfang der Teiltätigkeit
8 35 v. H.
7 15 v. H.
6 20 v. H.
5 30 v. H.

Die 35 v. H. der Teiltätigkeit in Entgeltgruppe 8 sind der nächstniedrigeren Entgeltgruppe 7 zuzurechnen (35 + 15 = 50 v. H.). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.

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