Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV-V entspricht § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT (= § 12 Abs. 2 Satz 5 TVöD).

Immer dann, wenn die Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1 Voraussetzungen formulieren, ohne hierzu ein zeitliches Maß anzugeben (z. B. "gründliche Fachkenntnisse" in Entgeltgruppe 4 Oberbegriff 4.1), müssen diese Voraussetzungen mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit erfüllt werden, um den Anforderungen der entsprechenden Entgeltgruppe zu genügen.

Ein ausdrücklich von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Maß findet sich lediglich im Oberbegriff 6.2 der Entgeltgruppe 6. Danach muss der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben, die neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern. Der Arbeitnehmer ist also dann entsprechend eingruppiert, wenn er mindestens zur Hälfte Tätigkeiten auszuüben hat, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, und außerdem mindestens zu 20 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit selbstständige Leistungen erbringt, die ihrerseits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen ("Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten ......").

Der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeiten zu 50 v. H. gründliche Fachkenntnisse und zu weiteren 50 v. H. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, wobei von den zuletzt genannten 50 v. H. wiederum 20 v. H. selbstständige Leistungen erfordern, erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Oberbegriff 6.2 also nicht, da die selbstständigen Leistungen – bezogen auf die Gesamtarbeitszeit – lediglich 10 v. H. ausmachen.

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