Die Vereinheitlichung des Eingruppierungsrechts für die Angestellten nach §§ 22 ff. BAT und für Arbeiter nach dem Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G II (Lohngruppen, Oberbegriffe der Lohngruppen) vom 22. Mai 1975 in Verbindung mit den bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen bzw. nach dem Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O, das nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TVöD am 1.1.2017 im Wesentlichen weitergegolten hat, hat zu wesentlichen Abweichungen vom Tarifrecht des öffentlichen Dienstes geführt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der für das Eingruppierungsrecht nach dem BAT maßgebende Begriff des Arbeitsvorgangs im TV-V keine Rolle mehr spielt. Im Übrigen ist so weit wie möglich auf Einzelregelungen verzichtet worden, um das Eingruppierungsrecht im TV-V so flexibel und praxisfreundlich wie möglich zu gestalten.

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