Für die Feststellung eines Anspruchs auf ein Jubiläumsgeld (§ 17 Abs. 1) und für die Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist (§ 19 Abs. 5) sind bei aus dem BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O in den TV-V übergeleiteten Arbeitnehmern gemäß § 22 Abs. 11 die nach den bisherigen Tarifvorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

Für die Feststellung eines Anspruchs auf ein Jubiläumsgeld und für die Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist sind bei aus dem TVöD in den TV-V übergeleiteten Arbeitnehmern gemäß § 22a Abs. 11 die nach § 34 TVöD bzw. § 14 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA anerkannten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

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