Die Betriebszugehörigkeit ist maßgebend für
- die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen (§ 5 Abs. 2 TV-V),
- den Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V),
- den Anspruch auf Jubiläumsgeld (§ 17 Abs. 1 TV-V),
- die Länge der Kündigungsfrist (§ 19 Abs. 5 Satz 2 TV-V).
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