Bis zum 28.2.2018 enthielt der TV-V keine Regelung zur Schadenshaftung der Arbeitnehmer. Deshalb galt bis zu diesem Zeitpunkt das allgemeine Haftungsrecht (s. Haftung des Arbeitnehmers).

Im Rahmen der Tarifrunde 2018 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, das sog. Haftungsprivileg des öffentlichen Dienstes, das z. B. in § 3 Abs. 6 TVöD enthalten ist, auch in den TV-V zu übernehmen. Dies ist durch den 13. Änderungstarifvertrag vom 18.4.2018 zum TV-V erfolgt. Seit dem 1.3.2018 haften danach auch die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV-V fallen, bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei der Regelung handelt es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern nur um eine Haftungsbeschränkung zugunsten der Arbeitnehmer. Andernfalls würden diese bei schuldhafter Pflichtverletzung ihres Arbeitsvertrages für jeden Schaden gemäß § 280 BGB grundsätzlich in voller Höhe haften.

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