Ergänzend zu Absatz 4 erlaubt der mit Wirkung vom 1.4.2017 in Kraft getretene Absatz 5 den Tarifvertragsparteien auf Landesebene, eine über § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG hinausgehende Überlassungshöchstdauer zu vereinbaren. Eine entsprechende Regelung unmittelbar im TV-V, was nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG zulässig wäre, haben die Gewerkschaften ebenso abgelehnt wie eine betriebliche Öffnungsklausel. Die Betriebsparteien (also Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Dienststelle und Personalrat) haben demnach nicht die Befugnis, die Höchstdauer für erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassungen zu verlängern.

Absatz 5 regelt demzufolge einen anderen Sachverhalt als Absatz 4.

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