§ 3 TV-V entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt § 3 Abs. 3 und 4 TVöD). Es fällt insbesondere auf, dass bei den allgemeinen Pflichten auf die Situation in kommunalen Unternehmen abgestellt wurde und daher anders als z. B. in § 8 Abs. 1 BAT jegliche Bezugnahme auf den öffentlichen Dienst bzw. das Grundgesetz aufgegeben und streng auf die Erfüllung der unmittelbaren vertraglichen Pflichten in der Leistungsaustauschbeziehung aus dem Arbeitsverhältnis reduziert wurde. Ebenso wurde konsequent ein Verweis auf beamtenrechtliche Regelungen (wie z. B. in § 11 BAT) vermieden.

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