Für den Ausbildungsvertrag gelten gesetzliche Vorgaben, die in §§ 10 bis 12 BBiG geregelt sind. Die Tarifvertragsparteien haben den vorgeschriebenen Inhalt des Ausbildungsvertrags in § 2 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – übernommen.

Am 5.4.2017 ist das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält u. a. eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes. Der seit 2005 zwingend zu führende Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) kann nunmehr nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch geführt werden (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) muss nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BBiG im Ausbildungsvertrag angegeben werden. Für bestehende Ausbildungsverträge gibt es Bestandsschutz sowie eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2017. Bereits laufende und bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Ausbildungsverträge müssen demnach nicht geändert werden.

Die Tarifvertragsparteien haben die an § 11 Abs. 1 BBiG angelehnte Regelung in § 2 Abs. 1 TVAöD (noch) nicht ergänzt. Die vorgenannte Änderung des BBiG ist gleichwohl zu beachten. Zum einen handelt es sich bei der Auflistung in § 2 Abs. 1 TVAöD um Angaben, die der Ausbildungsvertrag nach dem Einleitungssatz "mindestens" enthalten muss. Zum anderen ist in § 1 Abs. 3 TVAöD ausdrücklich bestimmt, dass die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten (nämlich insbesondere diejenigen des BBiG), soweit im TVAöD nichts anderes geregelt ist.

Die Regelung zu Nebenabreden im Ausbildungsvertrag (§ 2 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil -) entspricht zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich der in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 enthaltenen Regelung. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Ausbildungsvertrag ist unzulässig (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Für die Dauer schreibt § 20 Satz 2 BBiG vor, dass sie mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 4 Monate betragen darf. Tarifvertraglich ist eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart worden (§ 3 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG). Die Dauer eines der Ausbildung vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen[1]. Die gesetzliche Differenzierung von Berufsausbildungsverhältnis und Praktikum ist mit einer Anrechnung von Zeiten eines Praktikums auf die Probezeit in einem späteren Berufsausbildungsverhältnis nicht vereinbar. Die Zwecksetzung von Praktikum und Probezeit ist unterschiedlich. Es besteht auch keine relevante Teilidentität. Ferner ist ohne Bedeutung, ob Praktikum und Berufsausbildungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen. Gleiches gilt bezüglich der tatsächlichen Gestaltung des Praktikums und des Besuchs des Berufsschulunterrichts.

Seit dem 16. August 2014 sind Praktikanten, die gemäß § 22 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014[2] als Arbeitnehmer gelten, in den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes einbezogen. Für diesen Personenkreis sind daher auch die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.

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