Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten grundsätzlich nach Ablauf des Tarifvertrages dessen Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des TV-V mit Ausnahme der in Satz 1 Buchst. a enthaltenen Regelung. Die Tarifvertragsparteien wollen durch den Ausschluss der Nachwirkung in diesem Fall erreichen, dass bei Kündigung der Eingruppierungsregelungen umgehend Verhandlungen über Änderungen oder Ergänzungen des § 5 Abs. 1 und/oder der Anlage 1 aufgenommen und möglichst bald zum einvernehmlichen Abschluss gebracht werden.

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