§ 5 Abs. 1 und die Anlage 1, also die Regelung über die Eingruppierung sowie die Eingruppierungsmerkmale, sind gesondert kündbar, aber nur insgesamt, und waren ebenfalls – so wie der Tarifvertrag als Ganzes (Absatz 2) – ursprünglich frühestens zum 31. Dezember 2007 gesondert kündbar. Aufgrund des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 war § 5 Abs. 1 zusammen mit der Anlage 1 nunmehr frühestens zum 31. Dezember 2009 kündbar. Mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 ist dieser Kündigungstermin entfallen, da er aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Regelung in Absatz 3 Satz 1 Buchst. a im Hinblick auf Absatz 2 überflüssig sei. Dem ist jedoch nicht so. Sofern der Tarifvertrag insgesamt auch nach dem 31. Dezember 2009 nicht gekündigt wird, kann gleichwohl § 5 Abs. 1 zusammen mit der Anlage 1 danach gesondert gekündigt werden, ohne dass hierzu der Tarifvertrag insgesamt gekündigt werden muss. Auch hinsichtlich dieser Regelungen waren die Tarifvertragsparteien beim Abschluss des TV-V der Meinung, dass ein längerer Probelauf erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob sich die Eingruppierungsregelungen in der Praxis bewährt haben.

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