Hintergrund der Regelung ist, dass die bestehenden landesbezirklichen Tarifverträge und der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) sehr umfangreiche und detaillierte Eingruppierungsregelungen für Arbeiter enthalten. Diese sind für die Betriebe wichtige Rechtsgrundlagen. Da sich die Anlage 1 auf relativ wenige Beispiele beschränkt, um den Betrieben möglichst weitgehende Handlungsspielräume zu belassen, ist vereinbart worden, dass die vorhandenen landesbezirklichen Regelungen und der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O zunächst weiter Anwendung finden. Dies gilt so lange, bis die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene von der Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, die ihnen Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 eröffnet. Mit den Entgeltgruppen 1 bis 11 sind nämlich alle bisherigen Lohngruppen erfasst, sodass weitere Beispiele zu allen Tätigkeiten vereinbart werden können, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.

Die vorläufige Weitergeltung der bis zum Stichtag geltenden Eingruppierungsbestimmungen setzt allerdings voraus, dass diese Regelungen den Oberbegriffen zu den jeweiligen Entgeltgruppen in der Anlage 1 nicht widersprechen. Es ist nicht gewollt, dass durch etwaige für Arbeitnehmer günstigere Eingruppierungsregelungen die Systematik und das Wertgefüge der Anlage 1 beeinträchtigt werden.

Auch für den allgemeinen öffentlichen Dienst ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 vereinbart worden, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) u. a. die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fortgelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD (VKA) am 1.1.2017 hat sich insoweit die Rechtslage geändert.

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