Absatz 8 Satz 2 regelt den Abbau des Besitzstandes. Die aus dem früheren Tarifrecht resultierenden Zahlungen entfallen bzw. vermindern sich bei Stufenaufrückungen nach Absatz 1 Satz 6 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 um die Hälfte des Steigerungsbetrags sowie bei Höhergruppierungen um den vollen Differenzbetrag zwischen den beiden Entgeltgruppen. Befindet sich der leistungsgeminderte Arbeitnehmer jedoch in der Endstufe seiner Entgeltgruppe und kommt eine Höhergruppierung nicht mehr infrage, bleibt sein am Stichtag errechneter Besitzstand nach Maßgabe der in Absatz 8 Satz 1 genannten Vorschriften erhalten, allerdings ohne Dynamisierung.

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