Da – im Gegensatz zu § 34 Abs. 2 TVöD bzw. § 14 Abs. 3 TVÜ-VKA – im TV-V keine besondere tarifliche Kündigungsschutzregelung enthalten ist, die unter bestimmten Voraussetzungen die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung ausschließt, war es erforderlich, eine Übergangsregelung für die Arbeitnehmer zu treffen, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) bereits den Schutz der sog. Unkündbarkeit erworben haben (Satz 1). Satz 2 enthält eine weitergehende Übergangsregelung entsprechend § 22 Abs. 7 Satz 2.

22a.8.1 Übergangsregelung im Tarifgebiet West (Absatz 7 Satz 1)

Die Regelung betrifft nur Arbeitnehmer im Tarifgebiet West (§ 6 Abs. 4 Satz 2), da im Tarifgebiet Ost keine tarifvertraglichen Regelungen zur sog. Unkündbarkeit bestehen. Der am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) "unkündbare" Arbeitnehmer behält diesen Kündigungsschutz, allerdings nur für das ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnis. Scheidet er nach dem Stichtag aus dem Betrieb aus und tritt dort später wieder ein, gelten für ihn zwar die Regelungen des TV-V, nicht aber die Übergangsregelung in Absatz 7, da diese Vorschrift lediglich für die am Stichtag vorhandenen Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz eine Vertrauensschutzregelung enthält, die ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, wenn der Arbeitnehmer anschließend das Arbeitsverhältnis beendet und damit seinen besonderen Kündigungsschutz aufgibt.

Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung (sog. Unkündbarkeit) maßgeblichen Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt[1].

22a.8.2 Erwerb des besonderen Kündigungsschutzes bei siebeneinhalbjähriger Beschäftigungsdauer (Absatz 7 Satz 2)

Sofern Arbeitnehmer am Stichtag ein ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis mit einer Mindestdauer von 7,5 Jahren aufweisen können, wird auch ihnen der Erwerb des besonderen Kündigungsschutzes noch ermöglicht. Er tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Arbeitnehmer bei unterstellter Fortgeltung des TVöD bzw. TVÜ-VKA die Voraussetzungen hierfür erfüllt hätte. Bei Arbeitnehmern, die vom TVöD in den TV-V übergeleitet werden, kann die Zeitspanne nach dem Stichtag länger als 7,5 Jahre sein, nämlich in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer am Stichtag noch nicht 32,5 Jahre alt ist. Die Arbeitnehmer erhalten den besonderen Kündigungsschutz (die sog. Unkündbarkeit) nämlich erst dann, wenn sie das 40. Lebensjahr vollendet haben (§ 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD).

Diese Überleitungsregelung gilt nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD auch für die Regelung in Satz 4 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA in der bis zum 28.2.2014 geltenden Fassung, allerdings nur für Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD, also für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Nach der bisherigen Protokollerklärung (seit dem 1.3.2014 inhaltlich unverändert in § 16a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA geregelt) gilt nämlich die Regelung fort, wonach die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, wenn die Leistungsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass der Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, oder auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren beruht und der Angestellte das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT).

Arbeitnehmer, die aus dem Geltungsbereich des BMT-G in den TVöD übergeleitet worden sind und am 30. September 2005 eine Beschäftigungszeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hatten, können den besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 BMT-G noch erwerben, also ohne die Voraussetzung der Vollendung des 40. Lebensjahres. Dies ist in § 14 Abs. 3 TVÜ-VKA geregelt. Die unter diese Regelung fallenden Arbeitnehmer haben bei Inkrafttreten von § 22a eine Beschäftigungszeit von mindestens 14 Jahren und 3 Monaten zurückgelegt, so dass spätestens am 1. Oktober 2010 nach Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 TVÜ-VKA der besondere Kündigungsschutz erworben wurde.

Trotz des allgemeinen Wortlauts gilt auch Satz 2 nur für die Arbeitnehmer im Tarifgebiet West. Lediglich aus redaktionellen Gründen ist darauf verzichtet worden, in Satz 2 die Worte "in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannte" zu wiederholen. Würde man diese Regelung auch auf das Tarifgebiet Ost erstrecken, würde Absatz 7 seinen Charakter als Überleitungs-, Besitzstands- und Vertrauensschutzregelung verlieren und neue Rechte begründen, die vor dem Stichtag nicht bestanden. Dies ist von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt.

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