Abgesehen von § 2 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991, der Regelungen über Leistungszulagen an Angestellte enthält, gibt es in 3 Bundesländern bezirkliche Regelungen zu Leistungszuschlägen für Arbeiter.

Nachdem nunmehr in § 6 Abs. 5 und 6 für alle Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) die Möglichkeit von Leistungszulagen und Leistungsprämien vorgesehen ist, ist die Frage aufgetreten, wie mit den landesbezirklichen Regelungen verfahren werden soll, die in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland bestehen.

In Absatz 6 ist vorgesehen, dass diese Regelungen "unberührt" bleiben. Dies bedeutet, dass sie durch den TV-V weder außer Kraft gesetzt noch geändert werden. Den jeweiligen Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene bleibt es allerdings unbenommen, die von ihnen getroffenen Regelungen im Hinblick auf § 6 Abs. 5 und 6 aufzuheben oder zu ändern.

Die Einführung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD zum 1. Oktober 2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 TVöD bleiben nämlich die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G von der Einführung des Leistungsentgelts unberührt.

Nachdem zwischenzeitlich z. B. in Nordrhein-Westfalen Änderungen der bezirklichen Regelungen vereinbart worden sind und dort keine Bezugnahme mehr auf § 20 BMT-G enthalten ist, ist Absatz 6 gegenüber § 22 Abs. 6 redaktionell aktualisiert worden. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht verbunden. Absatz 6 hat dieselbe rechtliche Bedeutung wie § 22 Abs. 6.

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