Abweichend vom allgemeinen Tarifrecht für die Arbeiter (§ 17 Abs. 9 TVÜ-VKA) ist im TV-V die Zahlung einer Vorarbeiterzulage nicht mehr vorgesehen. Die Übertragung dieser Funktion wird vielmehr dadurch honoriert, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Tätigkeit als Vorarbeiter usw. jeweils eine Entgeltgruppe höher eingruppiert wird, wobei diese Eingruppierung jederzeit widerruflich ist (Vorbemerkung Nr. 4 zu Anlage 1). Aus diesem Grund war eine besondere Überleitungsregelung für diejenigen Arbeitnehmer erforderlich, denen am Stichtag aufgrund ihrer Funktion eine Vorarbeiterzulage usw. zusteht. Der Hinweis im Einleitungssatz von § 22a Abs. 4 auf § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA ist mit Wirkung vom 1.1.2017 gestrichen worden. Dies beruht darauf, dass § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA seit dem 1.1.2017 lediglich noch den Fall des Zusammentreffens der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD und einer Tätigkeit, die den Anspruch auf eine Vorarbeiterzulage auslöst, regelt. Bis zum 31.12.2016 war § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA auch die Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Vorarbeiterzulage.

22a.5.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 2 bis 8 (Absatz 4 Buchst. a)

Absatz 4 Buchst. a betrifft die Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage, die aus einer der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet werden. Solange sie die am Stichtag ausgeübte Funktion weiterhin im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis ausüben, erhalten sie die bislang gewährte Vorarbeiterzulage als persönliche Zulage weiter. Diese Zulage ist dynamisch und an die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 gebunden.

Die unter Absatz 4 Buchst. a fallenden Arbeitnehmer werden nicht nach Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 in die nächsthöhere Entgeltgruppe übergeleitet.

22a.5.2 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a (Absatz 4 Buchst. b)

Absatz 4 Buchst. b betraf bis zum 31.12.2016 die Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage, die aus der Entgeltgruppe 9 übergeleitet wurden. Seit dem 1.1.2017 gilt diese Regelung für Beschäftigte, die aus der Entgeltgruppe 9a TVöD in den TV-V übergeleitet werden. Für diese Arbeitnehmer gilt – so Satz 1 – Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 mit der Folge, dass sie nicht gem. Absatz 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe 8, sondern in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet werden (Satz 2). Um die Berechnung der individuellen Zwischenstufe in der nächsthöheren Entgeltgruppe entsprechend der früheren Fassung von § 22 Abs. 4 zu vermeiden, ist die Stufenfindung abweichend gelöst worden. Der Arbeitnehmer wird nicht für 2 Jahre in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, sondern stattdessen in der Entgeltgruppe 9a zunächst in die nächstniedrigere reguläre Stufe (Satz 3) und sodann bereits nach einem Jahr in die nächsthöhere Stufe 8 (Satz 4). Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 (Satz 5).

Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung der Berechnung der individuellen Zwischenstufe in der nächsthöheren Entgeltgruppe, wie noch nach der früheren Fassung von § 22 Abs. 4 erforderlich.

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