Durch die Regelung in Absatz 2 Satz 2 wurde die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA, also das Äquivalent für die ansonsten zustehende Vergütungsgruppenzulage, einer Höhergruppierung gleichgestellt. Die Arbeitnehmer, die bei Weiteranwendung des TVöD und des TVÜ-VKA – gerechnet ab dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) – innerhalb von 2 Jahren Anspruch auf eine Zulage nach § 9 TVÜ-VKA gehabt hätten, wurden bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 so behandelt, als hätten sie am Stichtag nicht die ihnen tatsächlich zustehende, sondern die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD erreicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge