Dem Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Überleitung aus dem TVöD in den TV-V nicht mehr in den Genuss der Höhergruppierung kam, wurde dadurch Rechnung getragen, dass er bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2, also bei der Überleitung in die für ihn maßgebenden Entgeltgruppe, so behandelt wurde, als hätte er die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD schon erreicht. Dies galt allerdings nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den bevorstehenden Aufstieg nicht erfüllt hätte. Diese Einschränkung konnte grundsätzlich nur beim Bewährungsaufstieg praktische Bedeutung erlangen. Im Regelfall kam den unter Absatz 2 Satz 1 fallenden Arbeitnehmern das Privileg zugute, in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft zu werden. Dies galt unabhängig davon, ob der ggf. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA erforderliche schriftliche Antrag tatsächlich gestellt worden ist.

Die Überleitung vollzog sich im Übrigen wie im Regelfall nach Absatz 1. Dies bedeutete, dass der Arbeitnehmer nach Erhöhung seines Vergleichsentgelts eine individuelle Zwischenstufe erhielt und nach Absatz 1 Satz 6 in den Tabellenstufen aufstieg.

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