Das nach Absatz 1 Satz 4 gebildete Vergleichsentgelt wird um einen bestimmten Vomhundertsatz, dessen Höhe davon abhängig ist, welcher Entgeltgruppe der Arbeitnehmer zugeordnet wird, erhöht. Das um 2, 4 bzw. 6 v. H. erhöhte Vergleichsentgelt ist das sog. erhöhte Entgelt, das für die weitere Gehaltsentwicklung des in den TV-V übergeleiteten Arbeitnehmers maßgeblich ist.
Das Vergleichsentgelt von Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe 1 TVöD in die Entgeltgruppe 1 TV-V übergeleitet werden, wird nicht erhöht. Damit wird dem besonderen Charakter und der Zielsetzung dieser sog. Niedrigentgeltgruppe Rechnung getragen.
Auch das Vergleichsentgelt von Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD in die Entgeltgruppe 15 TV-V übergeleitet werden, wird nicht erhöht.
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