Um zu vermeiden, dass mit der Einführung des TV-V ein rechtlicher Schwebezustand hinsichtlich solcher Gegenstände eintreten kann, die den Betriebsparteien zur Regelung überlassen sind, haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass bis zu einer Regelung in einem Bezirkstarifvertrag bzw. in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung übergangsweise die bislang geltenden Bestimmungen weiterhin maßgebend sind, und zwar für die Bezahlung des Bereitschaftsdienstes (Buchst. a), die Arbeitsbefreiung (Buchst. b) und das Jubiläumsgeld (Buchst. c).

22a.11.1 Bereitschaftsdienst (Absatz 10 Buchst. a)

Absatz 10 Buchst. a ermöglicht die Einführung von Bereitschaftsdienst auch schon vor dem Bestehen einer landesbezirklichen Regelung über dessen Entgelt. Sofern in diesem Fall Bereitschaftsdienst angeordnet wird, ist dieser gemäß § 10 Abs. 4 abzugelten.

22a.11.2 Arbeitsbefreiung (Absatz 10 Buchst. b)

Im TV-V sind einzelne Tatbestände, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) begründen, nicht vereinbart. Dies ist vielmehr den Betrieben überlassen, die entsprechende Regelungen nur in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung treffen können (§ 15 Abs. 2). Solange dies nicht erfolgt ist, gelten die bislang anzuwendenden Vorschriften fort, nämlich die in § 29 TVöD abschließend aufgeführten Freistellungstatbestände.

22a.11.3 Jubiläumsgeld (Absatz 10 Buchst. c)

In § 17 Abs. 1 Satz 1 ist lediglich geregelt, dass dem Arbeitnehmer bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld gewährt werden kann. Den Betrieben ist die Regelungsbefugnis hinsichtlich der Voraussetzungen hierfür sowie für die Höhe des Jubiläumsgeldes eingeräumt worden. Die Regelung ist nur in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2).

Solange dies nicht erfolgt ist, gelten die bislang anzuwendenden Vorschriften fort, nämlich § 23 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit etwaigen günstigeren betrieblichen Regelungen nach § 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD.

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