Abgesehen von § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991, der Regelungen über Leistungszulagen an Angestellte enthält, gibt es in 3 Bundesländern bezirkliche Regelungen zu Leistungszuschlägen für Arbeiter.

Nachdem nunmehr in § 6 Abs. 5 und 6 für alle Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) die Möglichkeit von Leistungszulagen und Leistungsprämien vorgesehen ist, ist die Frage aufgetreten, wie mit den landesbezirklichen Regelungen verfahren werden soll, die in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland bestehen.

In Absatz 6 ist vorgesehen, dass diese Regelungen "unberührt" bleiben. Dies bedeutet, dass sie durch den TV-V weder außer Kraft gesetzt noch geändert werden. Den jeweiligen Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene bleibt es allerdings unbenommen, die von ihnen getroffenen Regelungen im Hinblick auf § 6 Abs. 5 und 6 aufzuheben oder zu ändern.

Die Einführung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD zum 1. Oktober 2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 TVöD bleiben nämlich die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G von der Einführung des Leistungsentgelts unberührt. Hierzu hat das BAG[1] entschieden, ein Arbeitgeber sei nicht daran gehindert, einem Arbeitnehmer für besondere Leistungen die im Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 5.4.1991 für Arbeiter und Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in Baden-Württemberg geregelte Leistungszulage zusätzlich zu dem in § 18 TVöD geregelten Leistungsentgelt zu gewähren.

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