Abweichend vom allgemeinen Tarifrecht für die Arbeiter ist im TV-V die Zahlung einer Vorarbeiterzulage nicht mehr vorgesehen. Die Übertragung dieser Funktion wird vielmehr dadurch honoriert, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Tätigkeit als Vorarbeiter usw. jeweils eine Entgeltgruppe höher eingruppiert wird, wobei diese Eingruppierung jederzeit widerruflich ist (Vorbemerkung Nr. 4 zu Anlage 1). Aus diesem Grund war eine besondere Überleitungsregelung für diejenigen Arbeitnehmer erforderlich, denen am Stichtag aufgrund ihrer Funktion eine Vorarbeiterzulage usw. zusteht.

Inhaltlicher Schwerpunkt des 1. Änderungstarifvertrages vom 30. Januar 2002 zum TV-V war die Neuregelung der Überleitung von Arbeitnehmern, denen am Stichtag eine Vorarbeiterzulage zusteht. Die neue Vorschrift sieht eine Differenzierung zwischen 2 Arbeitnehmergruppen vor:

22.5.1 Arbeitnehmer der Lohngruppen 2 bis 8a (Absatz 4 Buchst. a)

§ 22 Abs. 4 Buchst. a betrifft die Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage, die aus einer der Lohngruppen 2 bis 8a übergeleitet werden. Solange sie die am Stichtag ausgeübte Funktion weiterhin im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis ausüben, erhalten sie die bislang gewährte Vorarbeiterzulage als persönliche Zulage weiter. Diese Zulage ist dynamisch und an die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 gebunden. Die insoweit bis zum 31. Dezember 2009 gemachte Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern in West und Ost hat sich durch die Vereinheitlichung der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 erübrigt.

Die unter Absatz 4 Buchst. a fallenden Arbeitnehmer werden nicht nach Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 in die nächsthöhere Entgeltgruppe übergeleitet.

22.5.2 Arbeitnehmer der Lohngruppe 9 (Absatz 4 Buchst. b)

§ 22 Abs. 4 Buchst. b betrifft die Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage, die aus der Lohngruppe 9 übergeleitet werden. Für diese Arbeitnehmer gilt Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 mit der Folge, dass sie nicht gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe 8, sondern in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden. Um die Berechnung der individuellen Zwischenstufe in der nächsthöheren Entgeltgruppe entsprechend der bisherigen Fassung von § 22 Abs. 4 zu vermeiden, ist die Stufenfindung abweichend gelöst worden. Der Arbeitnehmer wird nicht für 2 Jahre in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, sondern stattdessen in der Entgeltgruppe 9 zunächst in die nächstniedrigere reguläre Stufe und sodann bereits nach einem Jahr in die nächsthöhere Stufe.

Zur Erläuterung dieser Regelung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig (Niederschriftserklärung zu § 22 Abs. 4 Buchst. b):

Der aus der Lohngruppe 9 überzuleitende Arbeitnehmer, der, ohne am Stichtag eine Vorarbeiterfunktion auszuüben, in der Entgeltgruppe 8 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 übergeleitet würde, erhält wegen der Vorarbeitertätigkeit für deren Dauer sein Entgelt in der Entgeltgruppe 9 aus der Stufe 4, nach einem Jahr aus der Stufe 5. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2, d. h. die Stufe 6 wird nach weiteren 4 Jahren erreicht.

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht den Unterschied zwischen der bisherigen und der ab 1. April 2002 geltenden Regelung.

Vorarbeiter Lohngruppe 9 Stufe 8 = 2.427,61 EUR (Tarifgebiet West)

Vorarbeiterzulage: 198,93 EUR (10 v. H. Lohngruppe 7 Stufe 1)

Erhöhung des Vergleichsentgelts um 4 v. H. (ohne Vorarbeiterzulage)

Stichtag: 1. April 2002

 
§ 22 Abs. 4 a. F. § 22 Abs. 4 Buchst. b n. F.
2.524,71 EUR 2.524,71 EUR
- 2.499,28 EUR (EGr. 8 Stufe 3)  
25,43 EUR  
2.825,04 EUR (EGr. 9 Stufe 3) Zuordnung zwischen die Stufen 3 und 4 der EGr. 8 ergibt EGr. 9 Stufe 3 =
+ 25,43 EUR  
2.850,47 EUR 2.825,04 EUR
1. April 2004: 3.070,89 (Stufe 4) 1. April 2003: 3.070,89 EUR (Stufe 4)
1. April 2007: 3.236,78 EUR (Stufe 5) 1. April 2007: 3.236,78 EUR (Stufe 5)
1. April 2011: 3.751,01 EUR (Stufe 6) 1. April 2011: 3.751,01 EUR (Stufe 6)

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