Sofern das Kind am Stichtag das 16. Lebensjahr schon vollendet hat, kommt die Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus in Betracht, allerdings längstens für 3 Jahre – gerechnet ab dem Stichtag – und höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes.

Aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006[1] ist u. a. das Bundeskindergeldgesetz dahingehend geändert worden, dass die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von der Vollendung des 27. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt worden ist. Diese gesetzliche Änderung ist mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum TV-V Rechnung getragen worden, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2010. Seitdem ist persönliche Zulage nicht mehr höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes zu zahlen, sondern "bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstalter des Kindes, bis zu dem Anspruch auf Kindergeld besteht" (also im Regelfall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes).

[1] BGBl. I S. 1652.

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