Der TV-V enthält – im Gegensatz zu § 3 Abs. 5 TVöD – keine Regelungen zu den Personalakten. Insofern gelten die allgemeinen Vorgaben, die nach der Rechtsprechung sowie den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zum Datenschutz, zu beachten sind.

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Nach § 83 Abs. 2 BetrVG sind Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte dieser auf sein Verlangen beizufügen. Diese Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer in nicht betriebsratsfähigen oder betriebsratslosen Betrieben[1]. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers folgt daher im bestehenden Arbeitsverhältnis aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und im beendeten Arbeitsverhältnis aus § 241 Abs. 2 BGB[2]. Ein Anspruch, bei Wahrnehmung des Einsichtsrechts einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, besteht nicht[3]. Der Arbeitnehmer kann lediglich ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

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