Sofern – gerechnet ab dem Stichtag – mehr als 2 Jahre für den Aufstieg bzw. den Erhalt der Vergütungsgruppenzulage benötigt werden, wird der Arbeitnehmer grundsätzlich wie im Fall von Satz 1 behandelt, allerdings mit 2 wichtigen Abweichungen:

Das Vergleichsentgelt wird nicht nach Absatz 1 Satz 7 um 2, 4 bzw. 6 v. H. erhöht. Außerdem richtet sich die weitere Gehaltsentwicklung ab dem Stichtag nicht nach Absatz 1 Satz 8, sondern ausschließlich nach § 5 Abs. 2 Satz 2. Damit wird in 2 Punkten eine finanzielle Differenzierung zwischen den eingangs genannten Arbeitnehmergruppen vorgenommen, die aber letztlich bedeutet, dass auch die Arbeitnehmer, die unter Satz 2 fallen, trotz niedrigerer individueller Zwischenstufe (wegen Wegfalls der prozentualen Erhöhung des Vergleichsentgelts) dasselbe Endgehalt erreichen wie die unter Satz 1 fallenden Arbeitnehmer, allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt.

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