Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist – wie bereits unter 2.2.1 ausgeführt – ausschließlich deklaratorischer Natur, d. h., hieraus ergibt sich weder ein Rechtsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers (zu hohe Entgeltgruppe) noch ein Verzicht zugunsten des Arbeitgebers (zu niedrige Entgeltgruppe). Die richtige Eingruppierung richtet sich allein nach § 5 Abs. 1 (Tarifautomatik). Danach ist der Arbeitnehmer entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe eingruppiert. Die Eingruppierung ist damit objektiv vorgegeben und richtet sich einzig nach der vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit. Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag gibt folglich nur die Rechtsauffassung zur Anwendung der tariflichen Eingruppierung wieder und stellt auch unter Berücksichtigung des Nachweisgesetzes grundsätzlich keine eigenständige Vereinbarung dar.[1] Dasselbe gilt auch für § 12 Abs. 3 TVöD (VKA). Danach ist die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten im Arbeitsvertrag anzugeben.

Die Angabe eines bestimmten Oberbegriffs ("Fallgruppe") wie z. B. "Entgeltgruppe 5.2" ist weder erforderlich noch zweckmäßig. Dies sollte auch schon deshalb unterbleiben, weil sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf alle Merkmale innerhalb derselben Entgeltgruppe erstreckt. Würde man die Entgeltgruppe wie vorstehend im Arbeitsvertrag konkretisieren, wäre das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf Tätigkeiten der Entgeltgruppe 5.2 beschränkt.

[1] Vgl. zum insoweit gleichlautenden § 22 BAT: BAG, Urteil v. 16.2.2001, 4 AZR 62/99; BAG, Urteil v. 18.10.2018, 6 AZR 246/17 zu § 12 Abs. 2 TV-L, wonach die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag anzugeben ist (ebenso wie nach § 12 Abs. 3 TVöD).

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