Bei der Ermittlung der bisherigen Bezüge, also beim Vergleichsentgelt, sind über die in Satz 4 und 5 geregelten Entgeltbestandteile hinaus bestimmte Funktionszulagen zu berücksichtigen, sofern sie dem Arbeitnehmer am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) zustehen. Dabei handelt es sich um folgende:

  • Technikerzulage von 23,01 EUR (§ 3 TV Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982),
  • Programmiererzulage von 23,01 EUR (§ 4 des vorgenannten Tarifvertrages),
  • Meisterzulage von 38,35 EUR (§ 4a des vorgenannten Tarifvertrages).

Beim Vergleichsentgelt nicht zu berücksichtigen sind Zulagen, soweit diese im TV-V geregelt sind. Ausdrücklich erwähnt werden die Vorarbeiterzulage (§ 22 Abs. 4) und der Vertretungszuschlag (§ 22 Abs. 5). Deshalb fließen diese Entgeltbestandteile nicht in das Vergleichsentgelt ein. Gleiches gilt für eine dem Angestellten am Stichtag zustehende Zulage nach § 24 BAT, da eine entsprechende Regelung in § 5 Abs. 3 enthalten ist.

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