Diese Vorschrift regelt, welche Entgeltgruppe welcher Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Für die Überleitung ist ein ganz wesentlicher Punkt, in welche Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages der Arbeitnehmer eingereiht wird. Dies regelt Satz 2 in einer Synopse. Dabei wird deutlich, dass die Anzahl der Entgeltgruppen zwar mit der Anzahl der Vergütungsgruppen des BAT übereinstimmt. Es sind jedoch zwei Abweichungen vorhanden: Die Vergütungsgruppen IX und IXa sind ein und derselben Entgeltgruppe zugeordnet. Dafür korrespondiert die Entgeltgruppe 1 weder mit einer Vergütungs- noch mit einer Lohngruppe (vgl. hierzu die Erl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1).

Für die Zuordnung ist grundsätzlich die am Stichtag tatsächlich vereinbarte Vergütungs- bzw. Lohngruppe maßgebend. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Absatz 2 (bevorstehende Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege, bevorstehende Vergütungsgruppenzulage) geregelt. Erhält jedoch z. B. ein Angestellter am Stichtag bereits eine Vergütungsgruppenzulage, wird diese zwar bei der Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigt (Satz 4), führt aber nicht zu einer Abweichung von der Regelzuordnung nach Satz 2. Hat der Angestellte z. B. am Stichtag den Bewährungsaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe bereits erreicht, ist diese (höhere) Vergütungsgruppe auch für die Zuordnung nach Satz 2 maßgebend; damit liegt kein Fall von Absatz 2 vor.

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