Andererseits wird ein Arbeitsvertrag, der lediglich die Entgeltgruppe enthält, nicht den Vorgaben des Nachweisgesetzes gerecht. Hierzu bedarf es der schriftlichen Dokumentation aller wesentlichen vertraglichen Arbeitsbedingungen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag neben der Entgeltgruppe mindestens auch Angaben zu

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren vorhersehbare Dauer,
  • den Arbeitsort bzw. einen Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte und
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit

enthalten muss, um den Vorgaben des Gesetzes zu genügen.

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