Die Überleitungsregelung betrifft nur den KAV Hessen und räumt den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien in Hessen die Befugnis ein, Regelungen über eine Besitzstandswahrung für vom HGTAV erfasste Angestellte zu vereinbaren, und zwar nicht nur zum Zwecke der Überleitung dieser Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des TV-V, sondern für die gesamte Dauer dieser Arbeitsverhältnisse, also bis zu deren rechtlicher Beendigung. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass der HGTAV in einigen Punkten – insbesondere im Vergütungsbereich – von den Vorschriften des BAT abweicht und deshalb eine dementsprechende Überleitung nach den allgemeinen Bestimmungen im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen führen könnte.

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