Diese Vorschrift stellt klar, dass bis zum Stichtag (Absatz 1 Satz 1) zurückgelegte Beschäftigungszeiten dem Arbeitnehmer nicht verloren gehen, jedenfalls nicht hinsichtlich des Jubiläumsgeldes (§ 17 Abs. 1) und der Länge der Kündigungsfrist (§ 19 Abs. 5).

Hinsichtlich des Jubiläumsgeldes, für das nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Mantelvorschriften des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet West die Dienstzeit und nicht die Beschäftigungszeit maßgebend ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung des Begriffs "Beschäftigungszeiten" in Absatz 11 auf einem Redaktionsversehen beruht. Auch die Übergangsregelung in Absatz 10 Buchst. c spricht für die Auslegung, dass in den Fällen, in denen der Beginn der Beschäftigungszeit später liegt als der Beginn der Dienstzeit, für die Höhe des Jubiläumsgeldes und damit für das Erreichen eines Betriebsjubiläums auf die Dienstzeit abzustellen ist. Für die Länge der Kündigungsfrist kann allerdings nur die Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G II/BMT-G-O berücksichtigt werden.

Die Arbeitnehmer beginnen demnach ab dem Stichtag – bezogen auf das Jubiläumsgeld und die Kündigungsfrist – mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 4), deren Dauer sich nach der zuvor zurückgelegten Dienstzeit (§ 17 Abs. 1) bzw. Beschäftigungszeit (§ 19 Abs. 5) richtet.

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