In § 17 Abs. 1 Satz 1 ist lediglich geregelt, dass dem Arbeitnehmer bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld gewährt werden kann. Den Betrieben ist die Regelungsbefugnis hinsichtlich der Voraussetzungen hierfür sowie für die Höhe des Jubiläumsgeldes eingeräumt worden. Die Regelung ist nur in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2).

Solange dies nicht erfolgt ist, gelten die bislang anzuwendenden Vorschriften fort, nämlich die §§ 39 BAT/BAT-O und die §§ 37 BMT-G II/BMT-G-O in Verbindung mit den jeweils vorhandenen landesbezirklichen Tarifvorschriften und etwaigen betrieblichen Regelungen hierzu.

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