Die Ergänzung von § 22 Abs. 10 durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 30. Januar 2002 beruht auf folgendem Hintergrund:

Nach § 8 Abs. 5 ist der Arbeitnehmer u. a. zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Der Bereitschaftsdienst ist in § 9 Abs. 3 definiert. Das Entgelt für den Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt (§ 10 Abs. 4). In einer ursprünglich vereinbarten Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 5, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des 1. Änderungstarifvertrages zum TV-V aufgehoben worden ist, war geregelt, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst eine landesbezirkliche Regelung nach § 10 Abs. 4 voraussetzt. Dies hatte zur Folge, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst unzulässig war, solange eine landesbezirkliche Regelung über das Entgelt für Bereitschaftsdienst nicht vereinbart war.

Die Ergänzung in § 22 Abs. 10 Buchst. a ermöglicht nunmehr die Einführung von Bereitschaftsdienst auch schon vor dem Bestehen einer landesbezirklichen Regelung über dessen Entgelt. Sofern in diesem Fall Bereitschaftsdienst angeordnet wird, ist dieser gem. § 15 Abs. 6a BAT abzugelten. Im Geltungsbereich des BMT-G II besteht keine Regelung zum Bereitschaftsdienst, die übergangsweise herangezogen werden könnte. Für diesen Personenkreis sind deshalb etwaige betriebliche Regelungen maßgebend.

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