Um zu vermeiden, dass mit der Einführung des TV-V ein rechtlicher Schwebezustand hinsichtlich solcher Gegenstände eintreten kann, die den Betriebsparteien zur Regelung überlassen sind, haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass bis zu einer Regelung in einem Bezirkstarifvertrag bzw. in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung übergangsweise die bislang geltenden Bestimmungen weiterhin maßgebend sind, und zwar für die Bezahlung des Bereitschaftsdienstes (Buchst. a), die Arbeitsbefreiung (Buchst. b) und das Jubiläumsgeld (Buchst. c).

22.11.1 Bereitschaftsdienst (Absatz 10 Buchst. a)

Die Ergänzung von § 22 Abs. 10 durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 30. Januar 2002 beruht auf folgendem Hintergrund:

Nach § 8 Abs. 5 ist der Arbeitnehmer u. a. zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Der Bereitschaftsdienst ist in § 9 Abs. 3 definiert. Das Entgelt für den Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt (§ 10 Abs. 4). In einer ursprünglich vereinbarten Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 5, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des 1. Änderungstarifvertrages zum TV-V aufgehoben worden ist, war geregelt, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst eine landesbezirkliche Regelung nach § 10 Abs. 4 voraussetzt. Dies hatte zur Folge, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst unzulässig war, solange eine landesbezirkliche Regelung über das Entgelt für Bereitschaftsdienst nicht vereinbart war.

Die Ergänzung in § 22 Abs. 10 Buchst. a ermöglicht nunmehr die Einführung von Bereitschaftsdienst auch schon vor dem Bestehen einer landesbezirklichen Regelung über dessen Entgelt. Sofern in diesem Fall Bereitschaftsdienst angeordnet wird, ist dieser gem. § 15 Abs. 6a BAT abzugelten. Im Geltungsbereich des BMT-G II besteht keine Regelung zum Bereitschaftsdienst, die übergangsweise herangezogen werden könnte. Für diesen Personenkreis sind deshalb etwaige betriebliche Regelungen maßgebend.

22.11.2 Arbeitsbefreiung (Absatz 10 Buchst. b)

Im TV-V sind einzelne Tatbestände, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) begründen, nicht vereinbart. Dies ist vielmehr den Betrieben überlassen, die entsprechende Regelungen nur in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung treffen können (§ 15 Abs. 2). Solange dies nicht erfolgt ist, gelten die bislang anzuwendenden Vorschriften fort, nämlich die §§ 52 BAT/BAT-O und die §§ 29 BMT-G II/BMT-G-O sowie etwaige betriebliche Regelungen hierzu.

22.11.3 Jubiläumsgeld (Absatz 10 Buchst. c)

In § 17 Abs. 1 Satz 1 ist lediglich geregelt, dass dem Arbeitnehmer bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld gewährt werden kann. Den Betrieben ist die Regelungsbefugnis hinsichtlich der Voraussetzungen hierfür sowie für die Höhe des Jubiläumsgeldes eingeräumt worden. Die Regelung ist nur in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2).

Solange dies nicht erfolgt ist, gelten die bislang anzuwendenden Vorschriften fort, nämlich die §§ 39 BAT/BAT-O und die §§ 37 BMT-G II/BMT-G-O in Verbindung mit den jeweils vorhandenen landesbezirklichen Tarifvorschriften und etwaigen betrieblichen Regelungen hierzu.

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