Nach Absatz 1 Satz 1 wird der Arbeitsvertrag schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. Mit dieser Formulierung wird keine Formvorschrift normiert, sondern lediglich ein Auftrag an die Parteien des Arbeitsvertrags formuliert, der zum Teil die Vorgaben des Nachweisgesetzes wiederholt. Das heißt, auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich und/oder ohne Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen wird, kommt dieser gleichwohl wirksam zustande. Bereits aus der Formulierung "wird" (statt "ist" oder "bedarf der") ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien keine zwingende Formvorschrift vereinbaren wollten, sondern die Schriftform lediglich als Ordnungsvorschrift verlangt wird. Der Unterschied wird bereits im nächsten Satz deutlich, in dem es heißt: "Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren". Die Regelung in Satz 1 ist folglich als Sollvorschrift zu verstehen, die ein gewünschtes Verhalten vorgibt, ohne dass ein Verstoß rechtliche Folgen hätte. Keine der Seiten kann sich auf die fehlende Schriftform als rechtsvernichtende Tatsache berufen.

Die Schriftform wird im Interesse der Rechtssicherheit beider Vertragsseiten dennoch vorgegeben und sollte zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über Vertragsinhalte auch unbedingt eingehalten werden.

Beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist zu beachten, dass die Schriftform zwingend gefordert ist (vgl. § 19 Abs. 6 sowie nachfolgend Punkt 2.3).

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