Auf Auszubildende findet neben den in § 18 aufgeführten Tarifverträgen auch der unter Absatz 1 Buchst. e genannte Tarifvertrag Anwendung. Der Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung spricht zwar in § 1 Buchst. j bzw. k noch vom Manteltarifvertrag für Auszubildende bzw. vom Mantel-TV Azubi-O. Die bislang noch nicht erfolgte redaktionelle Anpassung des TV-EUmw/VKA an den TVöD ändert jedoch nichts daran, dass die Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD fallen, ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag vom 18. Februar 2003 haben.

Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern (TV-Fahrradleasing) haben die Auszubildenden jedoch nicht. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 TV-Fahrradleasing.

Demgegenüber fallen sie jedoch unter den Geltungsbereich des im Rahmen der Tarifrunde 2023 vereinbarten TV Inflationsausgleich. Auszubildende erhalten danach mit dem Ausbildungsentgelt für Juni 2023 einen steuerfreien Betrag von 620 Euro (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich) und ab Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich 110 Euro (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich). Teilzeitbeschäftigte Auszubildende erhalten die genannten Beträge anteilig. Voraussetzung ist auch hier, dass das Ausbildungsverhältnis am 1.5.2023 bestanden hat und für mindestens einen Tag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.5.2023 ein Anspruch auf Ausbildungsentgelt gegeben war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge