Den am Stichtag im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 1 (bei Inkrafttreten des TV-V) beschäftigten Arbeitnehmern wird eine gewisse Rechtsstandswahrung dadurch gewährleistet, dass die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach § 4 zu berücksichtigen sind (§ 21 Abs. 2 Satz 2). Dies hat z. B. Bedeutung für die Höhe einer etwaigen Abfindung nach § 7 TV Rationalisierungsschutz.

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