Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwiesen wird, sind sie durch entsprechende Vorschriften des TV-V zu ersetzen.

Beispielsweise tritt an die Stelle des § 19 BAT (Beschäftigungszeit), auf den in § 7 TV Rationalisierungsschutz verwiesen wird, § 4 TV-V (Betriebszugehörigkeit).

Sofern z. B. im Geltungsbereich des TV-V im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ zu bemessen ist, ergibt sich gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Folgendes:

An die Stelle der Vergütung bzw. des Lohnes sowie der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. der ständigen Lohnzuschläge treten das Entgelt (§ 6) sowie ggf. folgende Entgeltbestandteile:

  • Zulage für höherwertige Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),
  • persönliche Zulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 22/22a Abs. 3),
  • persönliche Zulage für Vorarbeiterfunktion (§ 22/22a Abs. 4 Buchst. a),
  • persönliche Zulage für Vertretungstätigkeit (§ 22/22a Abs. 5).

Im Rahmen der Entgeltumwandlung tritt z. B. an die Stelle der "Zuwendungen nach den Zuwendungstarifverträgen" (§ 4 Satz 2 Buchst. a TV EUmw/VKA) die Sonderzahlung nach § 16 TV-V.

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