Nach § 21 Abs. 1 sind folgende Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung als den TV-V ergänzende Tarifverträge im Sinne der üblichen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme anzusehen und anzuwenden, d. h. sie gelten weiterhin unmittelbar:

Die korrespondierende Regelung zu § 21 enthält für den allgemeinen öffentlichen Dienst ab 1. Oktober 2005 der TVöD in § 36 Abs. 1 (VKA).

Daneben gelten die Tarifverträge betreffend die zusätzliche Altersvorsorge (ATV-K und ATV), die wegen ihrer besonderen Bedeutung in einer eigenen Vorschrift (§ 18) geregelt sind.

21.2.1 Rationalisierungsschutz (Absatz 1 Buchst. a)

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 ist nach § 21 Abs. 1 Buchst. a im Geltungsbereich des TV-V nicht nur auf die Arbeitnehmer anzuwenden, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, sondern auf alle Arbeitnehmer im Tarifgebiet West. Hierbei ist die Begriffsbestimmung in § 1 zu beachten. Er gilt außerdem für bestimmte Arbeitnehmer ostdeutscher Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe. Insoweit ist der Geltungsbereich der beiden Tarifverträge vom 4.12.1991 maßgebend.

Der TV Rationalisierungsschutz gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. Dies erklärt den Umstand, dass dieser Tarifvertrag nur eine geringe praktische Bedeutung hat.

21.2.2 Soziale Absicherung (Absatz 1 Buchst. b)

Der seit dem 1. Januar 2010 in Absatz 1 Buchst. b aufgeführte Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 hat den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 ersetzt. Dieser Tarifvertrag entspricht nach seiner Zielsetzung den für das Tarifgebiet West vereinbarten Rationalisierungsschutztarifverträgen. Der Tarifvertrag vom 13. September 2005 ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und am 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten (§ 5 Satz 1 TVsA).

Die von der VKA gewünschte Verlängerung der Geltungsdauer des TVsA, die es den Mitgliedverbänden der VKA im Tarifgebiet Ost ermöglichen würde, zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter bestimmten Maßgaben herabzusetzen, trifft bei der Gewerkschaft ver.di ebenso auf Widerstand wie bei der dbb tarifunion, die eine Verlängerung der Geltungsdauer dieses Tarifvertrages in einen Zusammenhang mit 2 weiteren Punkten stellen, nämlich mit einer Vereinheitlichung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den Tarifgebieten West und Ost sowie der Einführung des tariflichen Kündigungsschutzes im Tarifgebiet Ost, also der sog. Unkündbarkeit.

Der TVsA hatte insofern (noch) Bedeutung, als nach dessen § 3 Abs. 1 zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze bis zum 31. Dezember 2009 durch landesbezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für höchstens 3 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2012, herabgesetzt werden konnte.

Auch in der Tarifrunde 2012 und den folgenden Tarifrunden hat es insoweit keine neueren Entwicklungen gegeben.

Nach einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern[1] hat der TVsA jedoch Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG, da diese von den Tarifvertragsparteien nicht abbedungen worden sei.

21.2.3 Altersteilzeit (Absatz 1 Buchst. c)

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) gilt nur (noch) für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben. Auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kommt es insoweit nicht an.

Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben oder beginnen, ist ausschließlich der in Absatz 1 Buchst. d aufgeführte Tarifvertrag maßgebend.

21.2.4 Altersteilzeit und FALTER (Absatz 1 Buchst. d)

Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Dem war im Rahmen der Tarifrunde 2010 die Forderung der Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion vorausgegangen, die Geltungsdauer des unter Absatz 1 Buchst. c aufgeführten TV ATZ zu verlängern. Dies haben Bund und VKA abgelehnt.

Der TV FlexAZ, der nach seinem Geltungsbereich (§ 1) die dem TVöD und die dem TV-V unterliegenden Beschäftigten erfasst (sowie partiell den Nahverkehrsbereich), enthält sowohl Regelungen zur Altersteilzeit (§§ 2 bis 12) als auch zu dem Arbeitszeitmodell FALTER (§ 13).

Der Tarifvertrag vom 27. Februar 2010 galt zunächst nur für die Fälle der Altersteilzeit, die nach dem 31. Dezember 2009...

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